AGB

Vertragsgegenstand

(1) Diese Vertragsbedingungen gelten für die Nutzung der Software EVERSTORE gemäß der aktuellen Produktbeschreibung durch den Einzelhändler.

(2) Die Software wird vom Anbieter EverStore GMbH, Kohlenhofstrasse60, 90443 Nürnberg (nachfolgend: EVERSTORE) als webbasierte SaaS- bzw. Cloud-Lösung erreichbar unter www.everstore.cloud (nachfolgend: EVERSTORE Plattform) betrieben. Dem Einzelhändler wird ermöglicht, die von EVERSTORE beauftragten Dienstleisters gespeicherte und ablaufende Software über eine Internetverbindung während der Laufzeit dieses Vertrags für eigene Zwecke zu nutzen und seine Daten mit ihrer Hilfe zu speichern und zu verarbeiten und Elemente der Software, etwa Anmeldemasken, in seine eigene Webseite einzubinden.

(3) Der Zugriff auf die Plattform durch den Vertragsnehmer erfolgt über das Internet mittels Frontend-Software(nachfolgend "Frontend"). Dieses Frontend kann entweder ein handelsüblicher Internetbrowser sein oder die von EVERSTORE über den Apple App store bereitgestellte Software "EVERSTORE POS" für Apple iPads.

(4) Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine eigenen Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen.

Registrierung , Zustandekommen des Nutzungsvertrages

(1) Indem sich der Kunde auf der Webseite www.everstore.cloud mit seinem Namen, seiner E-Mail und seinem Unternehmen registriert, gibt er ein Angebot auf Abschluss dieses Nutzungsvertrags ab.

(2) EVERSTORE prüft die entsprechende Anmeldung. Sodann geht dem Nutzer eine Bestätigungs-E-Mail mit seinen Zugangsdaten zu. Mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail gilt der Vertrag als geschlossen.

Leistungsbeschreibung

(1) EVERSTORE stellt dem Kunden die EVERSTORE Plattform in ihrer jeweils aktuellsten Version am Routerausgang des Rechenzentrums, in dem der Server mit der Software steht ("Übergabepunkt"), zur Nutzung bereit. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechenleistung und der erforderliche Speicher- und Datenverarbeitungsplatz werden vom EVERSTORE bereitgestellt. EVERSTORE schuldet jedoch nicht die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen den IT-Systemen des Kunden und dem beschriebenen Übergabepunkt.

(2) Soweit die EVERSTORE PLattform ausschließlich auf den Servern eines von EVERSTORE beauftragten Dienstleisters abläuft, bedarf der Kunde keiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Software, und der Anbieter räumt auch keine solchen Rechte ein. EVERSTORE räumt dem Kunden aber für die Laufzeit des Vertrags das nichtausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich auf die Dauer des Nutzungsvertrags beschränkte Recht ein, die Benutzeroberfläche der Software zur Anzeige auf dem Bildschirm in den Arbeitsspeicher der vertragsgemäß hierfür verwendeten Endgeräte zu laden und die dabei entstehenden Vervielfältigungen der Benutzeroberfläche vorzunehmen.

Verfügbarkeit der Software

EVERSTORE weist den Einzelhändler darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereichs des EVERSTORE liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen von Dritten, die nicht im Auftrag des EVERSTORE handeln, vom EVERSTORE nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Einzelhändler genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des EVERSTORE haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von EVERSTORE verbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.

(2) Der Einzelhändler ist verpflichtet, Funktionsausfälle, -störungen oder -beeinträchtigungen der Software unverzüglich und so präzise wie möglich nach den Vereinbarungen im Auftragsblatt bei EVERSTORE anzuzeigen. Unterlässt der Einzelhändlerdiese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend

(3) INFINA retail überlässt dem Einzelhändler die Software am Übergabepunkt mit einer Verfügbarkeit von 99,0 Prozent im Jahresmittel.

Vergütung

(1) Der Einzelhändler hat die sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von EVERSTORE ergebenden Entgelte zu zahlen. Die Preisliste ist jederzeit auf der Webseite von EVERSTORE www.everstore.cloud einsehbar.

(2) Sofern eine monatliche Vergütung vereinbart ist, ist die monatliche Vergütung zum 03. eines jeden Monats im Voraus für diesen Monat fällig.

(3) Sofern eine jährliche Vergütung vereinbart ist, ist die jährliche Vergütung 14 Tage nach erstmaligem Vertragsabschluss und anschließend zum jeweiligen Jahrestag des Vertragsbeginns im Voraus für das jeweils nächste Vertragsjahr fällig.

(4) Sofern bei den einzelnen Angeboten kein gesonderter Hinweise zur Zahlung enthalten ist, kann die Zahlung per SEPA-Firmenlastschrift, Überweisung oder Kreditkarte erfolgen.

Rechte zur Datenverarbeitung, Datensicherung

(1) EVERSTORE hält sich an die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.

(2) Der Einzelhändler räumt EVERSTORE für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die von EVERSTORE für den Einzelhändler zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. EVERSTORE ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist Everstore ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(3) EVERSTORE sichert die Daten des Einzelhändlers täglich auf dem von EVERSTORE verantworteten Server regelmäßig auf einem externen Backup-Server.

(4) Wenn und soweit der Einzelhändler auf von EVERSTORE technisch verantworteten ITSystemen personenbezogene Daten verarbeitet, ist eine Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung abzuschließen.

(5) Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist alleine der Einzelhändler verantwortlich.

Support

(1) Ein Supportfall liegt vor, wenn die Software die vertragsgemäßen Funktionen gemäß der Produktbeschreibung nicht erfüllt.

(2) Meldet der Einzelhändler einen Supportfall, so hat er eine möglichst detaillierte Beschreibung der jeweiligen Funktionsstörung zu liefern, um eine möglichst effiziente Fehlerbeseitigung zu ermöglichen.

(3) Die Meldung erfolgt per E-Mail, telefonisch und nur zu den üblichen Bürozeiten (montags bis freitags von 9.00 bis 17.00 Uhr).

Mitwirkungspflichten des Einzelhändlers

(1) Der Einzelhändler wird EVERSTORE bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen.

(2) Für die Nutzung der Software müssen die sich aus der Produktbeschreibung ergebenden Systemvoraussetzungen beim Einzelhändler erfüllt sein. Der Einzelhändler trägt hierfür selbst die Verantwortung.

(3) Soweit der Einzelhändler dem EVERSTORE geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er dem EVERSTORE sämtliche für die Durchführung der vertraglichen Vereinbarung erforderlichen Rechte ein. Das umfasst insbesondere das Recht, die entsprechenden Inhalte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der Einzelhändler versichert in diesem Zusammenhang, dass er alle erforderlichen Rechte an überlassenen Kundenmaterialien besitzt, um EVERSTORE die entsprechenden Rechte einzuräumen.

(4) Der Einzelhändler hat die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten geheim zu halten und dafür zu sorgen, dass etwaige Mitarbeiter, denen Zugangsdaten zur Verfügung gestellt werden, dies ebenfalls tun. Die Leistung von EVERSTORE darf Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden, soweit das nicht von den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.

Gewährleistung

(1) Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Regelungen zur Gewährleistung in Mietverträgen. Die §§ 536b BGB (Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme), 536c BGB(Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter) finden Anwendung. Die Anwendung des § 536a Abs. 2 BGB (Selbstbeseitigungsrecht des Mieters) ist jedoch ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist auch die Anwendung von § 536a Abs. 1 BGB(Schadensersatzpflicht des Vermieters), soweit die Norm eine verschuldensunabhängige Haftung vorsieht.

Haftung und Schadensersatz

(1) Die Haftung von EVERSTORE für Schäden aufgrund einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder ein Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetzt betroffen ist.

(2) Die vom Einzelhändler erfassten Daten werden von EVERSTORE nach dem aktuellen Stand der Technik einmal täglich gegen Verlust gesichert. Ein unwiderruflicher Verlust aufgrund technischer Probleme kann selbst bei Nutzung aktuellster Sicherungstechnologien nicht ausgeschlossen werden. Somit kann eine Haftung nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handeln übernommen worden.

Kundendaten und Freistellung von Ansprüchen Dritter

(1) Der EVERSTORE speichert als technischer Dienstleister Inhalte und Daten für den Einzelhändler , die dieser bei der Nutzung der Software eingibt und speichert und zum Abruf bereitstellt. Der Einzelhändler verpflichtet sich gegenüber EVERSTORE , keine strafbaren oder sonst absolut oder im Verhältnis zu einzelnen Dritten rechtswidrigen Inhalte und Daten einzustellen und keine Viren oder sonstige Schadsoftware enthaltenden Programme im Zusammenhang mit der Software zu nutzen. Insbesondere verpflichtet er sich, die Software nicht zum Angebot rechtswidriger Dienstleistungen oder Waren zu nutzen. Der Einzelhändler ist im Hinblick auf personenbezogene Daten von sich und seinen Nutzern verantwortliche Stelle und hat daher stets zu prüfen, ob die Verarbeitung solcher Daten über die Nutzung der Software von entsprechenden Erlaubnistatbeständen getragen ist.

(2) Der Einzelhändler ist für sämtliche von ihm oder seinen Nutzern verwendeten Inhalte und verarbeiteten Daten sowie die hierfür etwa erforderlichen Rechtspositionen allein verantwortlich. Der EVERSTORE nimmt von Inhalten des Einzelhändler oder seiner Nutzer keine Kenntnis und prüft die mit der Software genutzten Inhalte grundsätzlich nicht.

(3) Der Einzelhändler verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, EVERSTORE von jeder Haftung und jeglichen Kosten, einschließlich möglicher und tatsächlicher Kosten eines gerichtlichen Verfahrens, freizustellen, falls EVERSTORE von Dritten, auch von Mitarbeitern des Einzelhändler persönlich, infolge von behaupteten Handlungen oder Unterlassungen des Einzelhändler in Anspruch genommen wird. EVERSTORE wird den Einzelhändler über die Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich ist, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben. Gleichzeitig wird der Einzelhändler EVERSTORE unverzüglich alle ihm verfügbaren Informationen über den Sachverhalt, der Gegenstand der Inanspruchnahme ist, vollständig mitteilen.

(4) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche von EVERSTORE bleiben unberührt.

Vertragslaufzeit und Beendigung des Vertrags

(1) Wird der Vertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils um einen Monat. Der Nutzungszeitraum bestimmt sich nach dem Tag des Vertragsschlusses. Er endet im Fall der Monatslizenz mit dem Tag des Folgemonats, der nach seiner Zahl dem Tag des Vertragsschlusses entspricht. Fällt der Vertragsschluss auf den letzten Tag eines Monats, endet der Nutzungszeitraum auch dann mit Ablauf des letzten Tages des Folgemonats, wenn die Zahl des Tages kleiner als die des Vormonats ist. Er endet im Fall der Jahreslizenz mit dem Tag des Vertragsschlusses im Folgejahr.

(2) Nach Beendigung des Vertrags hat EVERSTORE sämtliche vom Einzelhändler überlassenen und sich noch im Besitz von EVERSTORE befindlichen Unterlagen und die beim EVERSTORE gespeicherten Daten zu löschen, soweit keine Aufbewahrungspflichten oder -rechte bestehen.

Vertraulichkeit

(1) Die Parteien sind verpflichtet, alle ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt gewordenen oder bekannt werdenden Informationen über die jeweils andere Partei, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder anhand sonstiger Umstände als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (im Folgenden: "vertrauliche Informationen") erkennbar sind, dauerhaft geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben, aufzuzeichnen oder in anderer Weise zu verwerten, sofern die jeweils andere Partei der Offenlegung oder Verwendung nicht ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die Informationen aufgrund Gesetzes, Gerichtsentscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung offengelegt werden müssen.

(2) Die Informationen sind dann keine vertraulichen Informationen, wenn sie:

  • der anderen Partei bereits zuvor bekannt waren, ohne dass die Informationen einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterlegen hätten,
  • allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung der übernommenen Vertraulichkeitsverpflichtungen bekannt werden,
  • der anderen Partei ohne Verletzung einer Vertraulichkeitsverpflichtung von einem Dritten offenbart werden.

(3) Die Verpflichtungen auf Vertraulichkeit überdauern das Ende dieser Vereinbarung.

Übertragung der Rechte und Pflichten

(1) Die Abtretung der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des EVERSTORE zulässig. Der EVERSTORE ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der Pflichten aus diesem Vertrag zu betrauen.

Schlußbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen zum Zeitpunkt des Vertragschlusses nicht. Abweichende AGBs des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil , und zwar auch dann nicht, wenn EVERSTORE ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

(2) Als Gerichtstand wird Nürnberg vereinbart

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland